On 3 March 2021, the German government has issued a draft law on “Business due diligence for the avoidance of human rights violations in the supply chain”. The draft law, that is expected to be voted on by Parliament before summer, establishes due diligence obligations of German companies with regard to human rights and the environment. It is expected to enter into force in 2023 for companies based in Germany with more than 3000 employees globally (and as from 2024 will also apply to companies with more than 1000 employees).
Das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ (Lieferkettengesetz) soll von 2023 an deutsche Unternehmen mit mehr als 3000 Mitarbeitern international auf konkrete Maßnahmen zum Schutz von Menschenrechten und der Umwelt verpflichten. Der Begriff der Menschenrechte wird weit definiert und umfasst neben der UN-Menschenrechtscharta auch die Kernabkommen der IAO und
Übereinkommen zum Umweltschutz. Der Entwurf markiert den (vorläufigen) Schlusspunkt einer jahrelangen, kontroversen Diskussion über die Unternehmensverantwortung für Menschenrechtsverletzungen und die geeigneten Maßnahmen zu deren Bekämpfung. Der Entwurf soll
noch diese Legislaturperiode Gesetz werden.
Was regelt der Gesetzentwurf?
Der Gesetzentwurf sieht im Einzelnen die folgenden Pflichten für Unternehmen vor:
• Menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltsplichten sind „in angemessener Weise zu beachten“. Das gilt bei der Produktion im Ausland, aber auch bei Bau- und Infrastrukturprojekten.
• Dazu müssen Unternehmen ein Risikomanagement einrichten, um menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken der Geschäftstätigkeit zu erkennen. Die Risikoanalyse erstreckt sich auf das Vorhaben und den Vertragspartner.
• Unternehmen sind verpflichtet, eine Grundsatzerklärung zum Menschenrechtsschutz zu verabschieden.
• Unternehmen müssen Präventionsmaßnahmen gegenüber Zulieferern und anderen
Vertragspartnern treffen (insbesondere durch entsprechende Compliance-Klauseln) und diese auch nachhalten.
• Es besteht eine Verpflichtung, Missständen abzuhelfen.
• Unternehmen müssen ein Beschwerdeverfahren einrichten, das Betroffenen im Falle von Menschenrechtsverletzungen durch das Unternehmen oder einen unmittelbaren Vertragspartner offensteht.
• Diese Pflichten werden – abgeschwächt – auf die gesamte Lieferkette („mittelbare Zulieferer“) erstreckt.
• Über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten ist periodisch zu berichten. • Zuständige Behörde ist BAFA.
• Bei Zuwiderhandlung drohen empfindliche Sanktionen, insbesondere Zwangs- und Bußgelder sowie der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.
Der Anwendungsbereich ist zunächst beschränkt auf Unternehmen mit mehr als 3000 Mitarbeitern
weltweit. „Unternehmen“ ist die Unternehmensgruppe einschließlich verbundenen Unternehmen. Von
2024 an wird die Schwelle auf 1000 Mitarbeiter gesenkt.
Was fehlt ist eine Regelung der Unternehmenshaftung für Menschenrechtsverletzungen. Das war in der Diskussion einer der umstrittensten Punkte. Der Gesetzentwurf sieht lediglich die Möglichkeit einer Prozessstandschaft inländischer Gewerkschaften und NROs vor (§ 11 Abs. 2). Damit geht der Entwurf im Grundsatz davon aus, dass schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen einen Schadensersatzanspruch begründen können („Private Enforcement“). Anspruchsgrundlage ist die deliktische Haftung.
Was heißt das im Nahostgeschäft?
Das Lieferkettengesetz hat auch Auswirkungen im Nahostgeschäft. Beim Gesetzentwurf standen zwar die Missstände bei Produktionsstätten in Asien („Sweat Shops“) im Mittelpunkt. Viele deutsche Unternehmen fertigen aber auch in Staaten der MENA-Region. Hinzu kommt, dass das Lieferkettengesetz ebenso auf Bauund Infrastrukturprojekte Anwendung findet.
Typische Problemlagen sind dabei:
• Die Einhaltung von arbeitsrechtlichen Mindeststandards (Mindestlohn, Sozialversicherungspflicht) und der Arbeitssicherheit bei Produktionsstätten und Baustellen im Ausland, gerade auch durch Subunternehmer und Konsortialpartner.
• Umweltschäden, verursacht durch die Verletzung von Umweltvorschriften oder die Ausnutzung niedriger lokaler Umweltstandards bzw. der laxen Durchsetzung durch die Behörden am Projektort.
• Unrechtmäßige Enteignungen und „Land Grabbing“ bei der Projektentwicklung.
• Private Sicherheitsdienste, die Produktionsstätten oder Baustellen bewachten und ihre Kompetenzen überschreiten oder die Zusammenarbeit mit Milizen in Bürgerkriegsregionen.
• Rechtliche oder faktische Einschränkungen der Koalitionsfreiheit am Projektort, die eine gewerkschaftliche Organisation und Interessenvertretung verhindern.
• Moderne Zwangsarbeit, etwa durch den Einsatz von Wehrpflichtigen als Arbeitskräfte, oder Kinderarbeit.
Was tun?
Das Lieferkettengesetz erfordert von Unternehmen ein aktives Risikomanagement – und zwar auch von Unternehmen, die (zunächst) dem Gesetz nicht unterliegen werden. Das Gesetz setzt Standards, die auch die Auslegung anderer Rechtsvorschriften – gerade im Haftungsrecht – beeinflussen.
Zentral ist dabei:
• Menschenrechtliche Risiken in Wegen einer Due Diligence zu identifizieren. Das erschöpft sich
nicht in einem Abhaken von Check-Listen.
• Vertragspartner vertraglich auf die Einhaltung menschen- und umweltrechtlicher Standards verpflichten. Wichtig ist dabei, die betreffenden Standards konkret zu definieren und spezifische Rechtsbehelfe im Falle der Verletzung (Freistellung und Entschädigung, Kündigung aus wichtigem Grund) vorzusehen.
• Codes of Conduct nutzen – diese sind mehr als nur ein Marketinginstrument. Die Regelwerke helfen Management und Mitarbeiter, in einem schwierigen regulatorischen Umfeld zu navigieren. Wichtig sind auch hier konkrete und klare Handlungsanweisungen, die auf das jeweilige Umfeld angepasst sind.
Was kommt?
Das Lieferkettengesetz wird die Diskussion über die Unternehmensverantwortung für Menschenrechtsverletzungen nicht abschließen.
Der Entwurf liegt im Trend und auch Frankreich, Großbritannien und die Niederlande haben in den letzten Jahren ähnliche Gesetze erlassen. Menschenrechte binden auch Privatunternehmen. Menschenrechte sind nicht auf den klassischen Schutz von Leben, Freiheit und Eigentum beschränkt. Die Verletzung entsprechender Sorgfaltspflichten kann eine zivilrechtliche Haftung begründen.
Ob der Verzicht auf einen gesetzlichen Haftungstatbestand im Gesetzentwurf tatsächlich für Unternehmen günstig ist, ist fraglich. Das Haftungsrecht ist im Wandel und Menschenrechts- und Klimaklagen werden in 10 Jahren voraussichtlich zum Standardrepertoire der zivilrechtlichen Haftung gehören. Der Gesetzentwurf vergibt hier die Chance, klare Regeln zu definieren und Risiken besser planbar zu machen.
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